Was ist reformatio in peius?
Reformatio in peius
Reformatio in peius (lateinisch für "Verbesserung ins Schlechtere"), auch Verböserung genannt, bezeichnet im juristischen Kontext die Verschlechterung der Rechtsstellung eines Rechtsmittelführers durch das Rechtsmittelgericht im Vergleich zur ursprünglichen Entscheidung des Ausgangsgerichts. Dies geschieht trotz des erfolgreichen Einlegens des Rechtsmittels.
- Grundsatz: Im deutschen Recht ist reformatio in peius grundsätzlich unzulässig, d.h. das Rechtsmittelgericht darf die Situation des Beschwerdeführers nicht verschlechtern, wenn nur dieser Beschwerde eingelegt hat.
- Ausnahmen: Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die gesetzlich geregelt sind. Beispielsweise im Strafrecht (§ 331 StPO). Hier kann eine reformatio in peius zulässig sein, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel eingelegt hat.
- Zivilrecht: Im Zivilrecht ist die reformatio in peius grundsätzlich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht darf die beklagte Partei nicht schlechter stellen, wenn nur die klagende Partei Berufung eingelegt hat.
- Verwaltungsrecht: Auch im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius.
- Beschränkung des Rechtsmittels: Die reformatio in peius kann auch vermieden werden, indem das Rechtsmittel auf bestimmte Punkte beschränkt wird. Das Gericht ist dann an diese Beschränkung gebunden.
- Bedeutung: Das Verbot der reformatio in peius dient dem Schutz des Rechtsmittelklägers und soll verhindern, dass dieser durch die Einlegung eines Rechtsmittels schlechter gestellt wird. Es ist ein wichtiger Aspekt des Vertrauensschutzes im Rechtsmittelverfahren.
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